1. Registrierung von Haustieren, die auf Passagierfähren reisen. Weiterlesen
  2. Additional measures during the transportation of alternative fuel vehicles (AFVs) with passenger ships. Weiterlesen

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Zusätzliche Maßnahmen beim Transport von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen (AFVs) mit Passagierschiffen

Wir möchten Sie darüber informieren, dass im Rahmen der Umsetzung des Rundschreibens des Ministeriums für Schifffahrt und Inselpolitik mit der Protokollnummer: 2070.0/28541/2024 vom 16.04.2024 und mit dem Betreff: „Zusätzliche Maßnahmen beim Transport von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen (Alternative Fuel Vehicles – AFVs) durch Passagier-/Fahrzeugfähren bzw Frachter/Fahrzeugfähren“ und zur Vermeidung und zur Eindämmung der Brandgefahr und der Freisetzung giftiger Gase in den Fahrzeugtransportbereichen, folgende Maßnahmen auf den Adriarouten angewendet werden:   

  • Beim Aufladen von AFVs ist eine Aufzeichnung ihres Typs und der Position, an der sie an Bord geparkt sind, sowie die Anbringung geeigneter Markierungen durch die Besatzung an einer gut sichtbaren Stelle der Fahrzeuge erforderlich. Bei rein elektrischen oder wiederaufladbaren Hybridfahrzeugen erfolgt Batterietemperaturregelung.
  • Erinnerung an Fahrgäste und Fahrer, die Besatzung sofort zu informieren, falls von ihrem Fahrzeug eine Alarmmeldung empfangen wird.
  • Bei rein elektrischen oder wiederaufladbaren Hybridfahrzeugen darf der Ladezustand der Batterien 40 % der Gesamtkapazität nicht überschreiten.
    Wenn Ihr Fahrzeug elektrisch ist, müssen Sie bei Ihrer Reservierung im Feld „Fahrzeugtyp“ unbedingt das entsprechende Feld auswählen „Elektroauto 0-40 % Batterie, bis zu 6 m und 2 m (h)“ oder „Elektroauto mit Dachbox 0-40 % Batterie, bis zu 6 m und über 2 m (h)“
  • Bei Fahrzeugen mit anderen alternativen Kraftstoffen, wie etwa Flüssiggas oder Erdgas dürfen die Tanks nicht zu mehr als 50 % der Gesamtkapazität befüllt sein. AFVs mit Schäden an Kraftstoffsystemen, Tanks oder Batterien, die sich weiterhin am Fahrzeug befinden, werden nicht verladen. Insbesondere im Schadensfall mit Unklarheit darüber, ob der Akku beschädigt worden ist oder nicht, darf dieser weder geladen noch transportiert werden. Die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug keine Schäden oder Beschädigungen an Kraftstoffsystem, Tanks oder Batterien erleidet, liegt allein bei den Haltern dieser Fahrzeuge.
  • Berücksichtigung des Gewichts insbesondere von Elektrofahrzeugen beim Verladen, da laut der einschlägigen EMSA-Studie – Guidance on the carriage of AFVs in Ro-Ro space – letzte Version 1.1, 23.05.2022, Elektrofahrzeuge im Durchschnitt 25 % schwerer sind als entsprechende konventionelle.
  • Verladen von AFVs in Bereichen mit Videoüberwachung (CCTV) ohne Beeinträchtigung durch Hindernisse.
  • Sicherstellung des Betriebs des künstlichen Belüftungssystems im Ladebereich (sofern es sich um einen geschlossenen Ro-Ro-Ladebereich oder einen Ladebereich einer Sonderkategorie gemäß der Richtlinie 2009/4/EG handelt), während des Be- und Entladens sowie während der Reise. Bevorzugte Verladung in offenen Fahrzeugräumen, sofern vorhanden und praktisch möglich.

Die Gruppe der Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen (Alternative Fuel Vehicles – AFVs) schließt ein:

a) Hybrid- sowie reine Elektrofahrzeuge mit Akkumulatoren (Batterien).
b) Fahrzeuge, in denen verflüssigte bzw. komprimierte gasförmige Kraftstoffe eingesetzt werden.

Es wird klargestellt, dass die zusätzlichen Maßnahmen auch unbegleitete Fahrzeuge einschließen.